Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

Beate Hess

Tourismusagentur Kultur im Rebenmeer

Alzeyer Straße 130

 

67592 Flörsheim-Dalsheim

 

In den folgenden Bestimmungen ist unter Auftraggeber der Besteller der Führung und unter Auftragnehmer Beate Hess Tourismusagentur Kultur-im-Rebenmeer, im Folgenden KIR genannt, zu verstehen.

 

1. Leistungsbeschreibung

1.1 KIR bietet eigene Dienstleistungen an, für die die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten. Eigene Dienstleistungen sind solche, die ausschließlich von Beate Hess und angestelltem Personal durchgeführt werden. Die von KIR angebotenen Leistungen sind: Gästeführungen, Kostümführungen, Eventführungen, Wanderungen und Busbegleitungen.

 

1.2 KIR vermittelt Leistungen an selbstständige oder freiberufliche Dienstleister, wie Z.B.  Gästeführungen, begleitete Fahrradtouren und gastronomische Dienstleistungen. Für die Vermittlung dieser Dienstleistungen finden gesonderte Geschäftsbedingungen, „Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Reiseleistungen“, Anwendung.

 

2. Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der AGB der Tourismusagentur KIR. Andere Vertragswerke gelten nicht.

 

3. Änderung, Ergänzung, Nebenabreden der Leistung

Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen in jedem Falle der Schriftform.

 

KIR behält sich ausdrücklich vor, eine Änderung der Angaben zu erklären, wenn es unumgängliche Gründe erforderlich machen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich schriftlich informiert. Die Höhe des vereinbarten Honorars wird hiervon nicht berührt.

 

Die Angabe der Führungsdauer ist ein ungefährer Wert, der auf Kenntnissen von KIR beruht. Je nach Gruppengröße bzw. anderen Umständen sind Abweichungen von dieser Zeitangabe möglich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies bei der Planung von Anschlussterminen u.ä. zu berücksichtigen.

 

 

 

4. Besonderheit bei Busbegleitungen

Bei Stadtrundfahrten, Überlandfahrten u.ä., bei denen die Gruppe mit eigenem Bus anreist, ist vom Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass ein Sitzplatz mit Anschnallmöglichkeit sowie eine funktionierende Mikrofonanlage für den Auftragnehmer vorhanden sind.

Ist keine Anschnallmöglichkeit vorhanden, ist KIR berechtigt, die Durchführung der Busbegleitung zu verweigern. Bei fehlender oder beschädigter Mikrofonanlage können während der Fahrt keine Erläuterungen gegeben werden. Unabhängig davon bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen.

 

5. Besonderheiten beim Betreten von Liegenschaften Dritter

Bei Veranstaltungen von Kirchengemeinden (Taufe, Hochzeit u.a.) kann es vorkommen, dass Kirchen in den jeweiligen Gemeinden und Städten trotz anderslautender Bestätigung kurzfristig nicht besichtigt werden können. Das ändert nichts am vereinbarten Führungshonorar. Gleiches gilt für Gärten, Hofraiten, Weingüter, Friedhöfe, Parks, Wohntürme, Fleckenmauer, Schlösser u.a., wenn aufgrund einer besonderen Nutzung durch den Eigentümer, durch Dritte oder durch besondere Wetterverhältnisse (Glatteis, Schnee, Matsch, durchnässte Böden oder Wege) eine Führung nicht möglich ist.

 

6. Gruppengröße

Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 30 Personen. Bei Überschreitung der Gruppengröße ist die Beauftragung eines weiteren Gästeführers notwendig. In Einzelfällen kann in Absprache und in gegenseitigem Einvernehmen die maximale Teilnehmerzahl überschritten werden. Dies bedarf der Schriftform.

 

Führungen für Personen unter 18 Jahren werden grundsätzlich nicht ohne Begleitpersonen durchgeführt. Die Anzahl der Begleitpersonen richtet sich nach der Gruppengröße und beträgt bei Schulklassen mindestens zwei Personen, die für die versicherungsrechtliche Beaufsichtigung der Minderjährigen verantwortlich sind. Diese Begleitpersonen werden nicht von KIR gestellt, sondern sind von Seiten des Auftraggebers einzusetzen.

 

7. Honorar

Es gelten die bei der Buchung und die in der schriftlichen Buchungsbestätigung angegebenen Führungspreise.

 

8. Zahlung

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Bezahlung am Leistungstag direkt beim Auftragnehmer in bar und in vollem Umfang sowie in der vereinbarten Währung gegen Rechnung von KIR.

 

9. Eintrittsentgelte

Anfallende Eintrittsentgelte etc. sind, vom Auftraggeber zusätzlich zu dem an KIR zu leistenden Honorar selbst zu tragen. Die entsprechenden Beträge werden vom Auftraggeber vor Ort direkt beim Betreten der eintrittspflichtigen Objekte an der dortigen Kasse gezahlt.

 

10. Wartezeit des Auftragnehmers

Verspätungen sind KIR vom Auftraggeber unter dessen Mobilfunknummer schnellstmöglich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer wartet 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf das vollständige Erscheinen der Gruppe des Auftraggebers. Muss infolge der Verspätung des Auftraggebers der zeitliche Umfang der gebuchten Leistung gekürzt werden, ist dennoch der in der Bestätigung vereinbarte Preis zu entrichten. Ein Anrecht auf die volle Leistung bei verspätetem Eintreffen besteht grundsätzlich nicht. Bei einer Verspätung von 45 Min. und länger kann KIR vom Auftrag zurücktreten, da eine Führung in der verbleibenden Zeit nicht mehr möglich ist. Der Honoraranspruch von KIR besteht in diesem Falle ungemindert fort. Erscheint der Auftraggeber gar nicht, ist das Honorar ebenfalls in voller Höhe zu zahlen.

 

11. Rücktritt durch KIR

 Sofern aufgrund zwingender Gründe ein anderer Gästeführer als Ersatz die vereinbarte Führung zu den vereinbarten Konditionen durchführen muss, wird mit dem Auftraggeber Rücksprache gehalten. Auf dessen in § 309 Nr. 10 Buchstabe b BGB genannten Rechte wird verwiesen.

 Wird die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich, kann KIR von der vereinbarten Leistung zurücktreten oder diese ersatzlos abbrechen. Eine Entschädigung des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

12. Rücktritt durch den Auftraggeber

12.1 Der Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) muss schriftlich erfolgen.

Bei einem Rücktritt des Auftraggebers werden folgende Kosten angesetzt:

bis 7 Tage vor Leistungsbeginn kostenlos.

bis 2 Tage vor Leistungsbeginn wird die Hälfte des Honorars fällig.

bis 1 Tag vor Leistungsbeginn wird der vereinbarte Preis in voller Höhe berechnet.

KIR behält sich vor, die vereinbarten und bereits erbrachten Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Es ergibt sich kein Recht des Auftraggebers auf Nachholung der Führung zu einem späteren Zeitpunkt.

 

12.2 Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers ist das komplette, vorher vereinbarte Honorar fällig.

Nimmt der Auftraggeber einzelne Leistungen nach Beginn der Führung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen Gründen, die KIR nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht in vollem Umfange wahr, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung bzw. Ermäßigung des vereinbarten Preises.

 

13. Urheberrechte und andere Rechte des Auftragnehmers

Bild- und Tonaufnahmen des Auftragnehmers sowie Mitschnitte und Tonaufnahmen des Führungsinhaltes sind nicht gestattet.

 

14. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrages mitzuwirken und evtl. Schäden bzw. Störungen zu vermeiden.

Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf Besonderheiten des Gruppenprofils (z.B. Geh- oder Stehbehinderungen) hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, bzw. erfolgt erst zu Beginn der Führung, wird seitens des Auftraggebers keine Haftung für evtl. notwendige Leistungseinschränkungen übernommen.

Evtl. mögliche Beanstandungen sind KIR unverzüglich anzuzeigen. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vereinbarungsgemäßer Erbringung von Leistungen müssen innerhalb einen Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung schriftlich bei KIR geltend gemacht werden. Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach der gesetzlichen Regelung des BGBs, beginnend mit dem Ende der vereinbarten Leistung.

 

15. Haftung

Die Haftung von KIR beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars. Diese beitragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Über die Mitgliedschaft der Leistungsträgerin in der Interessengemeinschaft Gästeführerverband Südlicher Wonnegau besteht über den Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V. eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschadenversicherung. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter www.bvdg.org

Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.

 

16.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und KIR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und KIR vereinbart ist.

 

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Worms.

 

18. Salvatorische Klausel

 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften.

 

Beate Hess

Tourismusagentur Kultur-im-Rebenmeer

Alzeyer Straße 130

 

67592 Flörsheim-Dalsheim

 

Telefon: 06243-905806

E-Mail: info@kultur-im-rebenmeer.de

 

 Stand dieser Fassung: Juni 2019